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   BGH, 05.07.1951 - 4 StR 281/51   

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https://dejure.org/1951,434
BGH, 05.07.1951 - 4 StR 281/51 (https://dejure.org/1951,434)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1951 - 4 StR 281/51 (https://dejure.org/1951,434)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1951 - 4 StR 281/51 (https://dejure.org/1951,434)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen des Unterbleibens einer zugesicherte Vorlage des Antrags zur Beschlussfassung in der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens - Anforderungen an die Durchführung des Beweisverfahrens durch den Strafverteidiger - Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 268
  • BGHSt 1, 286
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.03.1951 - 1 StR 68/50

    Umfang der Nachprüfbarkeit der Strafzumessung durch das Revisionsgericht -

    Auszug aus BGH, 05.07.1951 - 4 StR 281/51
    Tat er es gleichwohl, so erwuchs für ihn hieraus die Pflicht, den Antrag in der Verhandlung dem Gericht zu unterbreiten, und für dieses die Verpflichtung, sich damit zu befassen(Urt. v. 6. März 1951 - 1 StR 68/50).
  • RG, 05.09.1939 - 1 D 714/39

    1. Der Satz, daß nach dem § 42 e StGB. die öffentliche Sicherheit die

    Auszug aus BGH, 05.07.1951 - 4 StR 281/51
    Die Strafkammer hat auch die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte werde nach Verbüssung seiner Strafe mit Wahrscheinlichkeit und nicht bloss möglicherweise (RGSt 73, 303, 305) erhebliche Straftaten begehen (RGSt 71, 216), und hat deshalb seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt nach § 42b StGB für unerlässlich erachtet.
  • RG, 02.03.1939 - 5 D 972/38

    Zur Anwendung des § 51 StGB.

    Auszug aus BGH, 05.07.1951 - 4 StR 281/51
    Die Strafkammer hat den Grad der Abweichung vom normalen Willens- und Triebleben beim Angeklagten ohne Rechtsirrtum für so erheblich erachtet, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als gegeben ansah (RGSt 73, 121).
  • RG, 12.12.1935 - 3 D 741/35

    1. Ist § 51 Abs. 2 StGB. anwendbar, wenn die verminderte Zurechnungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 05.07.1951 - 4 StR 281/51
    Danach steht die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten fest (RGSt 70, 127).
  • RG, 13.05.1937 - 3 D 243/37

    1. Zum Begriffe der Steuerhinterziehung, namentlich auch derjenigen, die im

    Auszug aus BGH, 05.07.1951 - 4 StR 281/51
    Die Strafkammer hat auch die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte werde nach Verbüssung seiner Strafe mit Wahrscheinlichkeit und nicht bloss möglicherweise (RGSt 73, 303, 305) erhebliche Straftaten begehen (RGSt 71, 216), und hat deshalb seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt nach § 42b StGB für unerlässlich erachtet.
  • RG, 26.09.1927 - II 580/27

    Begründet es die Revision, wenn in der Hauptverhandlung die Beschlussfassung über

    Auszug aus BGH, 05.07.1951 - 4 StR 281/51
    Nach § 219 StPO musste der Vorsitzende dem Antrag entweder stattgeben oder ihn ablehnen; er durfte nicht die Entscheidung dem erkennenden Gericht in der Hauptverhandlung überlassen (RGSt 61, 376; 75, 165, 167).
  • RG, 13.03.1941 - 2 D 408/40

    1. Ein Bescheid des Vorsitzenden, daß über einen gemäß dem § 219 StPO. gestellten

    Auszug aus BGH, 05.07.1951 - 4 StR 281/51
    Nach § 219 StPO musste der Vorsitzende dem Antrag entweder stattgeben oder ihn ablehnen; er durfte nicht die Entscheidung dem erkennenden Gericht in der Hauptverhandlung überlassen (RGSt 61, 376; 75, 165, 167).
  • BGH, 11.03.1959 - 2 StR 14/59

    Rechtsmittel

    Allerdings darf, wie der 1. Strafsenat im Urteil BGHSt 1, 286 entschieden hat, der Vorsitzende der Strafkammer im allgemeinen davon ausgehen, daß ein Verteidiger, dem er mitgeteilt hat, es werde über von ihm gestellte Beweisanträge in der Hauptverhandlung entschieden werden, diese Anträge in der Hauptverhandlung wiederholt, wenn die ihm gegebene Zusage nicht erfüllt wird.
  • BGH, 12.11.1953 - 4 StR 442/53

    Rechtsmittel

    Die Revision beanstandet ferner zu Recht, dass der Vorsitzende der Strafkammer in der Hauptverhandlung keine gerichtliche Entscheidung über den von der Verteidigung vorher eingereichten, von ihm aber zurückgestellten Antrag, einen Sachverständigen zuzuziehen, herbeigeführt hat (BGHSt 1, 286).
  • BGH, 28.06.1966 - 5 StR 262/66

    Verlesung der Niederschrift über eine Leichenöffnung - Verletzung der

    Aus diesem Grunde bedurfte es nicht eines ausdrücklichen Ablehnungsbeschlusses (vgl. BGHSt 1, 286).
  • BGH, 27.11.1968 - 3 StR 264/68

    Erhebung einer Aufklärungsrüge wegen unterlassener Anhörung von Zeugen durch die

    Jedenfalls hat, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, weder der Vorsitzende den Beweisantrag dem Gericht in der Hauptverhandlung unterbreitet (BGHSt 1, 287 [BGH 05.07.1951 - 4 StR 281/51]) noch hat die Verteidigung auf die Vernehmung der irrtümlich nicht geladenen Zeugen ausdrücklich verzichtet.
  • BGH, 14.05.1963 - 1 StR 110/63

    Rechtsmittel

    Wenn der Angeklagte oder der Verteidiger die Verwertung der bezeichneten Beweismittel in der Hauptverhandlung noch für erforderlich hielten, so hätten sie einen entsprechenden neuen Beweisantrag stellen müssen (BGHSt 1, 286).
  • BGH, 18.07.1956 - 2 StR 121/56

    Rechtsmittel

    Hieraus ergab sich zweifelsfrei, daß er die übrigen Anträge dieses Schriftsatzes als erledigt ansah (vgl BGHSt 1, 286).
  • BGH, 07.01.1955 - 2 StR 297/54

    Rechtsmittel

    Ein vor der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag kann aber übergangen werden, wenn er in der Hauptverhandlung nicht erneut gestellt wird und besondere Umstände vorliegen, aus denen zu folgern ist, daß ein Verzicht vorliegt (vgl BGHSt 1, 286).
  • BGH, 23.06.1964 - 1 StR 210/64

    Anforderungen an die richterliche Wahrheitserforschung bei einer Verurteilung

    Wenn er unter diesen Umständen (vgl. BGHSt 1, 286) den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht wiederholte, so muß darin ein Verzicht auf diesen Antrag gefunden werden.
  • BGH, 29.11.1960 - 1 StR 465/60

    Einführung von Niederschriften über frühere Vernehmungen des Angeklagten in die

    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nach alledem nicht vor (BGHSt 1, 286, 288) [BGH 05.07.1951 - 4 StR 281/51].
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